AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen engelen & similars Mirko Engelen
1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge, Beratungsdienstleistungen sowie sonstige vertragliche Leistungen. Sie gelten für laufende und zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch ohne auf sie nochmals hinzuweisen.
1.2 Die AGB gelten mit der Auftragserteilung/Vertragsunterzeichnung, spätestens mit der Annahme des Auftragsgegenstandes als vom Auftraggeber anerkannt. Anders lautende Bestimmungen des Auftraggebers zu den hier genannten AGB sind unwirksam, auch wenn ihnen vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
1.3 Eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht im Zusammenhang mit den Regelungen und Formulierungen der AGB sind grundsätzlich als unwissentlich anzusehen. In diesem Fall bitten wir um Information per Briefpost an den genannten Unternehmenssitz. Die Kosten eines eventuellen Abmahnverfahrens werden im Sinne einer Schadenminderungspflicht ohne vorherige, o.g. Kontaktaufnahme als unbegründet zurückgewiesen.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer ist maßgeblich für Art und Umfang der Lieferung/Leistungserbringung. Erfolgt durch den Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht, so kommt ein Vertrag spätestens mit der Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande, sofern der Auftraggeber nicht im Vorhinein dem schriftlich widersprochen hat. Der Lieferschein/Leistungsnachweis dient dann als Auftragsbestätigung.
2.3 Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sowie adäquate Informationen auf den Webpräsenzen sind bestmöglichst ermittelt, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Veränderungen des Vertragsgegenstandes, sind, auch innerhalb der Lieferzeit und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Auftraggeber, ausdrücklich möglich.
2.4 Der Verkauf und die Lieferung von Hard- und/oder Software erfolgt grundsätzlich unabhängig von einer zusätzlich an diesen Produkten vom Auftragnehmer oder von Dritten zu erbringenden Leistung. Die Installation/Konfiguration u.ä. der Hard- und/oder Software ist eigenständiger Bestandteil eines Vertrages.
2.5 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen stehen dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Annahme des Angebotes, unmittelbar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur vertraglichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Des Weiteren gewährleistet der Auftraggeber den notwendigen infrastrukturellen Rahmen, damit der Auftragnehmer die vertragliche Leistung erbringen kann. Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht und entstehen dem Auftragnehmer daraus zusätzliche Kosten, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Preise
4.1 Die genannten Preise gelten ab Werk und sind zzgl. Verpackung und der zum Tage des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer.
4.2 Angebotene Preise haben eine verbindliche Gültigkeit von 4 Kalenderwochen nach Angebotserstellung. Sie gelten für die aufgeführten Mengen und Bedingungen. Bei Änderungen der aufgeführten Mengen und Bedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preisänderung vorzunehmen. Ebenso berechtigen unvollständige/fehlerhafte Informationen des Auftraggebers zur Erstellung des Angebotes bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Punkt 3.1) zu einer nachträglichen Preisanpassung durch den Auftragnehmer.
4.3 Liegen zwischen Vertragsschluß und Lieferung/Leistungserbringung mehr als 3 vollständige Kalendermonate und ist diese Frist vertraglich vereinbart, oder liegt im Verschulden des Auftraggebers begründet oder wird durch ein Dauerschuldverhältnis begründet, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, die durch eine veränderte Kostenstruktur seitens des Auftragnehmers begründet wird.
4.4 Preise für Dienstleistungen für die Installation/Konfiguration von Hard- und/oder Software sowie für Projektierungen, Beratungsdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen werden auf Grundlage von Stundensätzen oder Tagespauschalen erhoben. Stundensätze werden in einem Halbstundentakt erfaßt. Tagespauschalen werden als Halb- oder Ganztagspauschale erfaßt. Für eine Ganztagspauschale werden 8 Stunden, für eine Halbtagspauschale 4 Stunden zu Grunde gelegt. Überschreitet die tatsächliche Anzahl der geleisteten Dienstleistungsstunden die Anzahl der der jeweiligen Pauschale zu Grunde liegenden Anzahl von Stunden, so wird der überschreitende Teil zum gültigen Stundensatz abgerechnet.
4.5 Preise für Nebenkosten werden nur für Dienstleistungen beim Auftraggeber vor Ort erhoben. Sie können über einen eigenständigen Stundensatz berechnet werden oder sie sind Bestandteil einer Tagespauschale. Nebenkosten für eine Dienstleistung per Telefon oder RemoteDesktopVerbindung werden nicht erhoben. Nebenkostennachweise nach Aufwand und zum Nachweis können in begründeten Ausnahmefällen vereinbart werden.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort fällig und zahlbar 10 Tage nach Rechnungseingang, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Skonti werden nicht gewährt. Zahlungseingang ist der Tag, an dem der fällige Betrag bar im Unternehmenssitz vorliegt oder auf dem Zahlungseingangskonto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.
5.2 Bei Vertragsabschlüssen mit einer Rechnungssumme ab 10.000,00 EURO netto leistet der Auftraggeber eine Anzahlung von 30% der Gesamtsumme netto. Diese Anzahlung wird mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer sofort fällig und ist nach 10 Tagen zahlbar netto.
5.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Scheck- und Wechselzahlungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer. Die Kosten und das Risiko des Zahlungsweges trägt der Auftraggeber.
5.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.5 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, werden sämtlichen Forderungen des Auftragnehmers fällig. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen.
6. Zahlungsverzug
6.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Hausbank des Auftragnehmers für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a.
6.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, dies auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, Sicherheit zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und anfallende Kosten und entfallenden Gewinn in Rechnung zu stellen. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware ist gesondert zu lagern und als Eigentum des Auftragnehmers kenntlich zu machen.
7. Lieferung und Gefahrübergang
7.1 Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich zugesagt wurden. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen beschädigen die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit und erfordern eine angemessene Anpassung.
7.2 Lieferungen von Waren bei gleichzeitig offenen Rechnungsständen können unabhängig von einer vereinbarten Lieferzeit ausgesetzt werden, bis die offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen sind. Dies gilt insbesondere für Zweitgeschäfte.
7.3 Wird die Ware an den Auftraggeber versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7.4 Versandart und Versandweg werden nach billigem Ermessen vom Auftragnehmer bestimmt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Sendungen können auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers versichert werden.
7.5 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.6 Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung unmöglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar, ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung befreit.
7.7 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, auch aus der Einlösung von Schecks und Wechseln. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor. Wird die Vorbehaltsware bei der Be- oder Verarbeitung mit anderen im Eigentum Dritter stehender Waren verbunden, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, ihm die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, einer Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers auf Dritte ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten. Soweit die Vorbehaltsware wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Wird mangels Zahlung die Demontage und Rücknahme erforderlich, so gehen die Kosten der Demontage, des Transports und der Wertminderung der Vorbehaltsware zu Lasten des Auftraggebers. Zur Instandsetzung von Schäden, die bei der Entfernung der Vorbehaltsware am Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch die Demontage oder Entfernung sichtbar werden, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftragnehmers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenstände verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen anzuzeigen.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche am Bestimmungsort zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gesetzlich erforderlichen Erklärungen abzugeben und erforderliche Dokumente auszustellen.
8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Mängelrüge und Gewährleistung
9.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Hard- und/oder Software nicht ausgeschlossen werden können.
9.2 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen vor aus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Montage bzw. Verwendung auf die Richtigkeit der Bestellung und Lieferung sowie auf die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck sowie auf Mängel zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich beim Auftragnehmer vorgebracht werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens beim Auftragnehmer.
9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Lieferung der Hard- und/oder Software bzw. nach Vornahme der jeweiligen Produktgruppenerweiterung oder der sonstigen vertraglich vereinbarten Leistung.
9.4 Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln bei gelieferten Gebrauchtwaren werden ausgeschlossen. Dies betrifft in jedem Fall Verschleißdefekte. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung bei Vorsatz sowie bei Arglist. Der Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch nicht Ansprüche auf Schadenersatz bei der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder bei einem groben Verschulden.
9.5 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Neuware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl bis zu zweimal nachbessern oder Ersatzware liefern. Durch Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungszeit nicht verlängert oder erneuert. Erst wenn der Auftragnehmer trotz zweifachen Versuches nicht in der Lage ist den Mangel zu beseitigen, oder die Nachbesserung sich über angemessene Fristen hinaus verzögert oder aus sonstigen vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen fehlschlägt, besteht ein Recht des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.6 Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die beanstandete Ware frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, trägt der Auftragnehmer die Kosten der frachtgünstigsten Rücksendung. Kann bei einer Überprüfung ein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten dieser Überprüfung der Auftraggeber. Dies gilt namentlich bei fehlerhaftem Gebrauch der Hard- und/ oder Software oder beim Vorliegen sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Störungen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Prüfung der Beanstandung ausreichende Gelegenheit zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
9.7 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschuss gilt nicht für Schaden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Auch Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Bei grober Fahrlässigkeit und in den Fällen, in denen auch ohne Verschulden oder ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen oder weiter beschränkt werden kann, ist bei Geschäften mit Kaufleuten in allen Fällen die Haftung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt, höchstens jedoch bis zum doppelten Anschaffungswert des Produktes, welches Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat.
9.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Verfärbung des Kaufgegenstandes stellt keinen Mangel dar.
9.9 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, daß die verbleibende Teillieferung nachweisbar ohne Nutzen für den Auftraggeber ist.
9.10 Bei Dienstleistungen für Einrichtungen von Hard- und/oder Softwaresystemen leistet der Auftragnehmer dafür Gewähr, daß die dem Auftraggeber gelieferten Arbeitsergebnisse in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form im Zeitpunkt der Lieferung den vertraglich festgelegten Vorgaben entsprechen. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die gelieferten Arbeitsergebnisse ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können. Evtl. notwendige, nachträgliche Anpassungen sind kostenpflichtig.
9.11 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch die Anbindung / Integration von Produkten Dritter entstehen.
9.12 Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die regelmäßige Datensicherung sowohl der genutzten Softwarestände als auch der individuellen Systemeinstellungen und der laufenden Nutzerdaten, weiterhin die regelmäßige Plausibilitätsprüfung der gespeicherten Daten. Datensicherung als auch Plausibilitätsprüfung sind mindestens einmal täglich seitens des Auftraggebers durchzuführen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, daß diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind und wenn der Auftraggeber nachweislich seinen Pflichten hinsichtlich Datensicherung und Plausibilitätsprüfung nachgekommen ist.
9.13 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.14 Gewährleistungsrechte sind nicht abtretbar.
10. Annullierung
10.1 Annullierungen von Aufträgen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Fall einer Vertragsannullierung ohne rechtliche Grundlage die bis dahin im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung entstandenen Aufwendungen in Rechnung. Zusätzlich werden dem Auftraggeber 25% der Auftragssumme des annullierten Auftrages als Schadensersatz in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weißt einen geringeren Schaden nach.
10.2 Annullierungen von Aufträgen zu Sonderprogrammierungen, Spezial-/ und Einzelanfertigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
11. abweichende / ergänzende Regelungen für Werkverträge
11.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Pauschalpreisangebote. Vereinbarte Pauschalpreise gelten ausschließlich für die im Auftrag aufgeführten Leistungen und Lieferungen zum Lieferzeitpunkt. Nicht vereinbarte Leistungen, Zusatzleistungen, die nicht im Verschulden des Auftragnehmers begründet sind und vom Auftraggeber gewünschte Mehrleistungen werden zu Preisen des Auftragnehmers berechnet, die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültig sind.
11.2 Ist die Leistungserfüllung des Auftragnehmers von der Zustimmung Dritter (Behörden, Eigentümer u.ä.) abhängig, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag, an dem alle notwendigen Erklärungen und Genehmigungen beigebracht und nachgewiesen worden sind, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer oder der Auftraggeber in der Verantwortung des Beibringens und Nachweisens steht.
11.3 Leistungen innerhalb eines Werkvertrages erfolgen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, grundsätzlich unabhängig von einer Lieferung/Überlassung von Hard- und Software.
11.4 Nach Erbringung der Leistung erfolgt eine Abnahme. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes / der Softwareinstallation gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
11.5 Der Auftragnehmer weist das Vorhandensein der garantierten Eigenschaften sowie die wesentlichen Hard- und Softwarefunktionen gemäß des vereinbarten Leistungsumfanges nach. Eine Garantie für eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder für die Dauer der Beschaffenheit gibt der Auftragnehmer nicht.
11.5 Nimmt der Auftraggeber die Leistungen oder Lieferung nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu erlangen. Im letzten Fall gelten mindestens 25% des gesamten Auftragswertes als tatsächlich entstandener Schaden. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, daß tatsächlich ein niedrigerer Schaden eingetreten ist. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.
11.6 Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Auftraggeber bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweise Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Werklohnes verlangen.
12. abweichende / ergänzende Regelungen für Softwarepflegeverträge
12.1 Softwarepflegeverträge haben folgenden Leistungsinhalt:
-Softwaredienstleistungen per Telefon, E-Mail oder Remote-Desktop-Zugriff;
-priorisierte Anfragenbearbeitung;
-einmal jährlich die Lieferung eines Software-Updates (bei ungekündigtem Wartungsvertrag) innerhalb einer Hauptversion soweit am Markt vorhanden (erstmalige Inanspruchnahme nach einer Vertragsdauer von 3 vollständigen Kalendermonaten möglich).
12.2 Softwarepflegeverträge beinhalten folgende Leistungen nicht:
-Softwaredienstleistungen außerhalb von Zugriffen per Telefon, E-Mail oder Remote-Desktop;
-Softwaredienstleistungen bezüglich Installationen von Neu-/ Bestandsversionen oder Updates;
-Softwaredienstleistungen auf Grund von Produktfehlern;
-Softwaredienstleistungen im Rahmen einer Sonderprogrammierung;
-Dienstleistungen für Consulting, Projektierung und Anwenderschulung;
-die Lieferung von Software-Updates einer neuen Hauptversion;
-jegliche Dienstleistung bezüglich eingesetzter Hardware, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
12.2 Softwarepflegeverträge werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie sind mit einer Kündigungsfrist von 3 vollständigen Kalendermonaten zum Kalenderjahresende des laufenden Vertragsjahres kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
12.3 Die Softwarepflegevertragsgebühren werden für 12 Monate im Voraus, im ersten Vertragsjahr ggf. anteilig, in Rechnung gestellt. Wartungsverträge unterliegen einer jährlichen Gebührenanpassung. Die Gebührenanpassung dient dem jährlichen Inflationsausgleich und spiegelt eine veränderte Kostenstruktur wider. Desgleichen erfolgt eine Gebührenanpassung bei substanziellen Veränderungen/Erweiterungen des dem Wartungsvertrag zu Grunde liegendem Softwaresystems oder der für den Betrieb dieses Softwaresystems zu Grunde liegenden gesetzlichen oder sonstigen vertraglichen Regelungen. Wird der Gebührenanpassung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich widersprochen, so gelten die erhöhten Softwarepflegevertragsgebühren als zwischen den Parteien vereinbart.
13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Bei gleichzeitiger Verwendung fremd- und deutschsprachiger Vertragstexte ist stets die deutsche Fassung maßgeblich.
13.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Potsdam.
13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Potsdam, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
14. Sonstiges
14.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, daß der Auftragnehmer seine vollständige Anschrift, alle für die Rechnungsstellung und Betrieb notwendigen Informationen in maschinenlesbarer Form speichert und maschinell verarbeitet. Die Daten werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben.
14.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, sollten nach Ansicht der Rechtsprechung einzelne Bestimmungen unwirksam sein und sollte der Auftraggeber durch die Unwirksamkeit einseitig und unangemessen bevorteilt werden. Änderungen oder Ergänzungen der AGB wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in angemessener Form bekanntgeben. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er sich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag lösen. Anderenfalls gilt die Zustimmung von dem Auftraggeber nach Ablauf der Frist als erteilt. Auf die Wirkung einer nicht abgegebenen Erklärung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Ankündigung der Änderung oder Ergänzung der AGB eigens hinweisen.
14.3 Diese AGB gelten auch zugunsten eventueller Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
15. Salvatorische Klausel
15.1 Sollten einzelne vorstehende Regelungen unwirksam sein oder werden, so sollen an diese Stelle der unwirksamen Regelungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommen. Die Gültigkeit des Vertrages, der Vereinbarung oder dieser AGB bleiben im Übrigen nicht berührt.
Stand: Januar 2017